Internetrecht / IT-Recht

Die Verwendung des Internets führt oft zu rechtlichen Problemen. Das Internetrecht stellt kein eigenes Rechtsgebiet dar, sondern ist die Schnittstelle aller Rechtsgebiete in diesem Bereich. Häufig ist eine anwaltlichen Tätigkeit in den Bereichen Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Markenrecht,  Wettbewerbsrecht und Medienrecht erforderlich. Hinzu kommen die "klassischen" zivil- und strafrechtlichen Anforderungen des individuellen Falls.

Vertrauen Sie bei Ihren Problemen nicht blind auf auf allgemeine Information aus dem Netz, sondern lassen Sie einen versierten Anwalt Ihren Fall prüfen. Im Bereich des IT-Rechts/ Internetrechts berät und vertritt die Kanzlei Nutzer und Anwender unter anderem bei den nachfolgenden Themen:

Abmahnungen aufgrund Markenrechtrechts-, Urheberrechts- und Wettbewerbsverletzungen

Abmahnungen aufgrund Markenrechtrechts-, Urheberrechts- und Wettbewerbsverletzungen

Gerade im Internet kann es schnell zur Verletzung fremder Kennzeichenrechte oder Markenrechte kommen. Handeln Sie nicht rechtzeitig oder unbesonnen besteht das Risiko einer kostspieligen gerichtlichen Auseinandersetzung und der Erlass einer gegen Sie gerichteten einstweilige Verfügung. Ihr Anwalt verteidigt Sie bei unberechtigten Abmahnungen und den daraus folgenden Annexansprüchen (Beseitigung / Unterlassung / Schadensersatz).

Filesharing Abmahnungen

Ein Problem mit vielen Facetten: Filesharing Abmahnungen

Häufig erhalten Nutzer eine Abmahnung wegen Filesharings und illegaler Downloads aus Peer-to-Peer Netzwerken - P2P- (BitTorent, eMule, eDonkey, Kazaa, Limewire, Shareaza, etc.). Bei dem Begriff des Filesharing handelt es sich, vereinfacht ausgedrückt, um das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets unter Verwendung eines peer-to-peer-Netzwerks (p-2-p). Die Dateien befinden sich hierbei in der Regel auf den Computern der Teilnehmer oder anderen Servern und werden von dort aus verteilt. Ein solches Netzwerk wird auch peer-to-peer-Netzwerk (p2p) oder umgangssprachlich „Tauschbörse" genannt.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen illegaler Downloads, d.h. wegen einer Verletzung des Urheberrechts (UrhG) von einem Anwalt erhalten haben, hilft Ihnen die Kanzlei schnell, diskret und unkomplizert. Inwieweit der geltend gemachte Anspruch berechtigt ist, oder nicht, kann häufig nur ein mit dieser Thematik vertrauter Rechtsanwalt beurteilen.

Auf gar keinen Fall sollte die von der Gegenseite beigefügte Unterlassenserklärung ungeprüft unterzeichnet werden, da sonst ggf. erhebliche Rechtsnachteile drohen. Daher ist es ratsam, so früh als möglich einen spezialisierten Anwalt einzuschalten, der - falls notwendig - auch die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mit der Gegenpartei führen kann, um die Kostenlast des Betroffenen zu reduzieren.

Ihr Anwalt hilft Ihnen bei der Abwehr von Urheberrechtsabmahnungen, der Gestaltung einer rechtssicheren modifizierten Unterlassungserklärung und bietet Ihnen eine kompetente Beratung und Vertretung auch hinsichtlich der Möglichkeit der Abgabe vorbeugender Unterlassenserklärungen zur Vermeidung kostspieliger Mehrfach- und Folgeabmahnungen.

Datenschutz

Datenschutz

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt zusammen mit den Datenschutzgesetzen der Länder und anderen bereichsspezifischeren Regelungen den Umgang mit personenbezogenen Daten, die in IT-Systemen oder manuell verarbeitet werden. Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (§ 1 Abs 1 BDSG). Gerade im Internet ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von höchster Bedeutung. Ihr Anwalt berät und hilft bei widerrechtlicher Datenverarbeitung oder Datennutzung oder Datenweitergabe durch unberechtigte Dritte (z.B. Schufa-Einträge durch nicht rechtskräftige Inkassoforderungen).

Telemediengesetz

Telemediengesetz (TMG)

Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Impressumspflicht, Haftung von Dienstebetreibern für gesetzeswidrige Inhalte, etc.

Domainrecht

Domainrecht

Das Domainrecht vereint Aspekte des Namensrechts, des Markenrechts sowie des Wettbewerbsrechts und des Kaufrechts. Häufig gibt es juristische Auseinandersetzungen um Domaininhalte und Domainnamen. Streitgegenständlich sind regelmäßig Löschungs- und Unterlassungsansprüche gegen den Inhaber der Domainbezeichnung nach dem Markengesetz, als auch Löschungs- und Unterlassungsansprüche gegen den Domaininhaber bei der Verwendung geschäftlicher Bezeichnungen. Ein weiterer Aspekt ist das rechtsmissbräuchliche Verhalten bei der Nutzung einer Domain, welches das Namens- und Deliktsrecht betrifft (sog. Domain-Grabbing). Planen Sie den Kauf oder Verkauf einer Domain empfielt es sich einen rechtsicheren Kaufvertrag zu verwenden. Durch eine frühzeitige Beauftragung kann Ihr Anwalt helfen unnötige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden oder Sie im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung kompetent vertreten.

E-Commerce oder das Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs

E-Commerce oder das Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs

Verträge zwischen Unternehmen und/oder Verbrauchern, die über elektronische Medien abgeschlossen wurden. Abwicklungen von Kaufverträgen im Internet, Fernabsatzgeschäfte, Verbraucherverträge; Internetauktionen (z.B. eBay); Widerrufsrecht beim Onlinekauf. Als  Verkäufer auf Internethandelsplattformen (eBay etc.) müssen Sie auch darauf achten, nicht gegen das Markenrecht zu verstoßen. Geschieht dies doch ist die Folge häufig eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Markenrecht (Vorwurf der Produktpiraterie, Produktfälschung oder Markenpiraterie). Falls Sie eine Abmahnung erhalten haben kontaktieren Sie  umgehend einen Anwalt um die Rechtslage zu überprüfen und das Risiko eines einen kostenintensiven Rechtsstreits zu minimieren. Ihr Anwalt bietet auch Rat und Hilfe bei urheberrechtlichen Problemen im E-Commerce (unerlaubte Verwertung von geschützten Lichtbildern (Bilderklau).

Cybercrime und Strafrecht im Internet

Cybercrime

Immer wieder geraten Verbraucher in Probleme bei der Abrechnung von Telediensten: Kostenfalle Internet, Abofallen, verdeckte Gebühren für angebliche kostenlose Internetseiten, überhöhte und/oder unberechtigte Rechnungen;Cyber-Mobbing: Rechtsbeistand bei kompromittierenden Daten und Bildern im Internet  - Unterlassung, einstweilige Verfügung, Durchsetzung von Ansprüchen auf immaterieller Schadensersatz (Schmerzensgeld).

Strafverteidigung im Bereich Internetkriminalität

Strafverteidigung im Bereich Internetkriminalität

Straftaten, die auf dem Internet basieren oder mit den Techniken des Internets geschehen bedürfen einer spezialisierten anwaltlichen Vertretung. Beispiele hierfür sind Internetbetrug, das Ausspähen von Daten, Verstöße gegen das Verbreitungsverbot oder den Jugendmedienschutz, Identitätsdiebstahl, Urheberrechtsverletzung, Cyber-Mobbing, Beleidigung, Volksverhetzung sowie die Verbreitung pornographischer Schriften (§§ 184 StGB ff). Meist bemerkt ein Beschuldigter erst durch eine Hausdurchsuchung, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbreitens pornografischer Schriften gem. §§ 184 StGB ff. geführt wird.

Wenn die Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren wegen des Umgangs mit kinderpornographischem Material (§ 184b StGB) gegen den Beschuldigten einleiten, bedeutet das zunächst einmal, dass die Ermittler von einem Anfangsverdacht ausgehen. Polizei und Staatsanwaltschaft sind gesetzlich verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen, wenn ihnen hinreichende Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Gerade in diesem sensiblen Bereich des Sexualstrafrechts gilt:

Beharren Sie auf Ihr Aussageverweigerungsrecht. Es gibt keine gesetzliche Regelung die Passwörter vom Schweigerecht ausnimmt. Sie sollten daher vorerst keine Angaben zur Sache machen und möglichst umgehend Ihren Anwalt kontaktieren. Ein beauftragter Strafverteidiger kann Akteneinsicht nehmen und die Beweissituation einschätzen.

Aufgrund der hohen strafrechtlichen Relevanz und der Vielfalt der technischen Probleme empfielt es sich sowohl als Betroffener, als auch als Beschuldigter in anderen Strafverfahren, frühzeitig einen Anwalt mit der Vertretung der eigenen Interessen zu betrauen. Als Strafverteidiger im Bereich Internetstrafrecht bietet Ihnen ein spezialisierter Rechtsanwalt die nötigen Erfahrungen und die Kenntnissen, die erforderlich sind um alle technischen und rechtlichen Aspekte des Falls zu bearbeiten.

Die nachfolgende Auflistung liefert Ihnen eine auszugsweise Dokumentation der Tatbestände des sog. Cybercrime, seiner Erscheinungsformen und die dazugehörige Straferwartung:

Verbrechensabrede

Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
Missbrauch von Wegstreckenzählern [§ 22a StVG]

Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (Hackerparagraf) [§ 202c I StGB]

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Umgang mit Programmen zum Computerbetrug [§ 263a III StGB]

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Umgang mit Fälschungsequipment (Skimming) [§ 149 I Nr.1 StGB]

 

Einfache Kriminalität
Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
Umgang mit Computerprogrammen: Wegstreckenzähler [§ 22a StVG]

Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
Abfangen von Daten [§ 202b StGB]
Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (Hackerparagraf) [§ 202c StGB]
Datenveränderung [§ 303a StGB]
Funkschutz [§ 148 I TKG]

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Ausspähen von Daten [§ 202a I StGB]
Umgang mit Computerprogrammen: Computerbetrug  [§ 263a III StGB]
Computersabotage  [§ 303b I StGB]

Mittlere Kriminalität
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Umgang mit Fälschungsequipment  [§ 149 I StGB]
Computerbetrug [§ 263a I StGB]
Fälschung technischer Aufzeichnungen [§ 268 I StGB]
Fälschung beweiserheblicher Daten [§ 269 I StGB]
auch: fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung [§ 270 StGB]
Urkundenunterdrückung [§ 274 I StGB]
schwere Computersabotage [§303b II StGB]

Schwere und besonders schwere Kriminalität
Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
Computerbetrug im bes. schw. Fall [§ 263a II StGB, §263 III StGB]
Fälschung technischer Aufzeichnungen im bes. schw. Fall [§ 268 V StGB, § 267 III StGB]
Fälschung beweiserheblicher Daten im bes. schw. Fall [§269 III StGB, § 267 III StGB]
schwere Computersabotage im bes. schw. Fall [§ 303b IV StGB]

Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion [§ 152b I StGB]
Bandencomputerbetrug [§ 263a II StGB, § 263 IV StGB]
Bandenfälschung technischer Aufzeichnungen [§ 268 V StGB, § 267 IV StGB]
Bandenfälschung beweiserheblicher Daten [§ 269 III StGB, § 267 IV StGB]
Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren
schwere Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion [§ 152b II StGB]