Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sich aus verschiedensten Vorschriften des öffentlichen Rechts und des Straf-  und Zivilrechts zusammensetzt. Verkehrsrecht wird immer komplizierter. Vertrauen Sie deshalb auf einen Verkehrsanwalt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schadensfall Verkehrsunfall

Schadensfall Verkehrsunfall:

Unfallschaden melden

Als Unfallgeschädigter haben Sie das Recht, mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus einem Verkehrsunfall unverzüglich einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Nur Ihr Rechtsanwalt kann die Schadensregulierung schnell, vollständig und unter Berücksichtigung all Ihrer Ansprüche gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer durchsetzen. Die Kosten zahlt – bis auf extreme Ausnahmefälle – die Versicherung des schuldigen Unfallgegners.

Nach einem Verkehrsunfall übernimmt Ihr Anwalt für Sie die komplette Schadensregulierung. Zunächst mit den Unfallbeteiligten, Versicherungen und Gutachtern,  sollte es später notwendig werden, hilft Ihr Anwalt Ihnen Ihr berechtigtes Interesse gerichtlich durchzusetzen und berät Sie u.a. zu den nachfolgenden Rechtsfragen:

  • Haftungsgrundlagen, Haftungsquoten, Haftungsbegrenzung und -beschränkung bei  Verkehrsunfällen;
  • Personenschaden und Folgeschäden: Heilbehandlungskosten, Rehabilitationskosten, Schmerzensgeld (HWS-Syndrom), Haushaltsführungsschaden, Geschädigtenrente, etc;
  • Verdienstausfall, Unterhaltsschaden, Erwerbsschaden, etc;
  • Voll- und Teilkaskoschäden: Rechte und Pflichten der Unfallbeteiligten;
  • Vermittlung eines unabhängigen Sachverständigen zur Beurteilung, Unfallrekonstruktion, Beweissicherung und Erstellung von Schadensgutachten;
  • Ersatz der Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Abschleppkosten, Standkosten für den Unfallwagen etc.;
  • Differenzsteuer, Fahrzeugschaden, Wiederbeschaffungskostenaufwand, Zulassungskosten, etc;
  • Allgemeine Kostenpauschale, Anwaltskosten, Gutachterkosten, etc.

Verkehrsvertragsrecht

Verkehrsvertragsrecht:

Im Verkehrsvertragsrecht hilft Ihnen Ihr Anwalt bei allen Ansprüchen die aus einem Vertrag resultieren. Häufig entstehen Rechtsstreitigkeiten zwischen Fahrzeugeigentümern und dienstleistenden Unternehmen, wie etwa Versicherungen, Reparaturwerkstätten und Autohäusern. Auch der Kauf und Verkauf eines PKW kann zu rechtlichen Problemen führen. Ihr Anwalt hilft Ihnen:

  • Rechtsstreit nach Autokauf (auch über das Internet: ebay, mobile.de etc.);
  • Ärger mit der Werkstatt: Kostenvoranschlag, überhöhte Rechnung, Garantie;
  • gewerbliches und privates Fahrzeugleasing;
  • Fahrzeugmiete;
  • KFZ-Versicherungsvertrag;
  • Gewährleistungsrechte, Zahlungspflichten, Rechte aus Anfechtung und Rücktritt.

 

Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstrafrecht:

Im Fall eines Verkehrsstrafverfahrens ist es besonders wichtig, unmittelbar nach Kenntnis der Einleitung der Ermittlungen umgehend einen Verteidiger einzuschalten. Nur so kann ein unangemessen nachteiliges Ergebnis vermieden werden. Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt, der Sie im Verkehrsrecht auch als Strafverteidiger vertritt, bevor Sie Angaben gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Haftrichter machen.

Als Beschuldigter haben Sie immer das Recht, die Aussage zu verweigern und einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Ein strafrechtlicher Vorwurf im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall hat regelmäßig auch erhebliche versicherungsrechtliche Folgen. Es droht immer ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung gegen den Fahrer. Darüber hinaus müssen verwaltungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Führerschein berücksichtigt werden. Daher ist von Anfang an eine ganzheitliche Verteidigung erforderlich, um so die bestehenden Folgeprobleme aus dem strafrechtlichen Vorwurf zu begrenzen.

Ihr Anwalt bietet Ihnen eine effiziente Verteidigung bei allen Verkehrsstraftaten wie etwa:

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG). Es handelt sich dabei nicht um das Fahren, ohne ein gültiges Fahrerlaubnisdokument mitzuführen (sog. Fahren ohne Führerschein), sondern um das Führen eines Fahrzeugs, ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen. Wer es als Halter eines Kraftfahrzeuges in Kenntnis dessen, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis hat, duldet, dass der Fahrer das Fahrzeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 StVG strafbar.

  • Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG). Bei einer rechtskräftigen Verurteilung werden zusätzlich zu der ausgeurteilten Geld- oder Freiheitsstrafe sechs Punkte im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen.

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sog. Fahrerflucht (§ 142 StGB): § 142 Abs. 1 StGB verlangt generell ein Verbleiben am Unfallort, nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Gegenwart feststellungsbereiter Personen (Feststellungsduldungspflicht), nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB in deren Abwesenheit (eigentliche Wartepflicht). Die Tathandlung des in § 142 Abs. 1 StGB enthaltenen Grundtatbestand besteht in dem Sich-Entfernen vom Unfallort vor Erfüllung der in § 142 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB normierten Vorstellungs-, Feststellungsduldungs- und Wartepflicht. Geboten ist ein Verbleiben an der Stelle, an der sich der Unfall ereignet hat oder mindestens in der unmittelbaren Umgebung („Unfallort“), bis die erforderlichen Feststellungen getroffen sind.

  • Nötigung (§ 240 StGB). Wegen Nötigung im Straßenverkehr macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Drängeln im Stadtverkehr kann strafbare Nötigung sein (vgl. BVerfG– 2 BvR 932/06).

  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB). Die Vorschrift schützt die Sicherheit im Straßenverkehr im Hinblick auf die Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum. Primäres Schutzgut ist die Sicherheit des Straßenverkehrs, die Rechtsgüter der einzelnen Verkehrsteilnehmer sind nur nachgeordnet vom Schutz erfasst. Sanktioniert werden die von außen kommenden verkehrsfremden Eingriffe in den Straßenverkehr, bei denen das Fahrzeug nicht als Fortbewegungsmittel, sondern als Waffe benutzt wird. Man spricht insoweit von der „Perversion des Verkehrsvorgangs“(vgl. BGH, 4 StR 82/10).

  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB). § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB sanktioniert die Trunkenheit im Verkehr bei der zusätzlich eine konkrete Gefahr entstanden sein muss. § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB sanktioniert besonders gravierende Verkehrsverstöße welche grob verkehrswidrig und rücksichtslos gegangen sein müssen. Da es sich hierbei um eine abschließende Aufzählung handelt, spricht der Jurist von den sogenannten  7 Todsünden des Kraftfahrers.   

  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315 d StGB). Der neuer „Raserparagraph“ erweitert die strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten durch eine weite Auslegung bei allgemeinen Tempoverstößen die bisher i.d.R. nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt wurden. Für eine Strafbarkeit im Sinne der Norm ist es erforderlich, dass der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt und in der Absicht handeln, die in der jeweiligen Situation höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei müsse - wie auch das OLG Stuttgart (Beschl. v. 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19) bereits entschieden hat - es nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Das Bestreben, möglichst schnell voranzukommen, könne auch von anderen Zielen begleitet sein, etwa den Beifahrern zu imponieren, die Fahrzeugleistung zu testen oder auch verfolgende Fahrzeuge abzuhängen (OLG Köln, Urt. v. 05.05.2020 - III-1 RVs 45/20).

  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) - Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten. Bei Alkohol im Straßenverkehr gilt: Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann breits eine Straftat vermutet werden, wenn der Fahrer relativ fahruntüchtig ist. Bei Drogen im Straßenverkehr gilt: Unabhängig von den ermittelten Grenzwerten wird die Fahrerlaubnisbehörde darüber informiert wenn Sie in Zusammenhang mit Drogen aufgefallen sind. Die Behörde hat die Aufgabe, diesen Hinweisen nachzugehen und die Fahreignung abzuklären).

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis:

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG muss die Fahrerlaubnisbehörde jedem die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Befähigung richtet sich nach § 2 Abs. 5 StVG. Der Begriff der Fahreignung umfasst die körperliche, geistige und charakterliche Eignung von Kraftfahrzeugführern und ist als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsfähig. Wenn die Führerscheinstelle Zweifel anmeldet, ob ein Autofahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr geeignet ist, ordnet sie an, dass der Autofahrer sich einer medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) unterziehen muss.

Droht ein Fahrverbot (§ 44 StGB) oder die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB; § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG), kann Ihr Anwalt die Möglichkeiten ausloten, ob ein Absehen vom Fahrverbot möglich ist, oder der Entzug der Fahrerlaubnis vermieden werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis sowohl eine verwaltungsrechtliche Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde oder eine strafrechtliche Maßregel der Besserung und Sicherung sein kann. Im Unterschied zu einem Fahrverbot, das lediglich ein zeitlich begrenztes Verbot Kraftfahrzeuge zu führen beinhaltet, führt die Entziehung zu einem zunächst endgültigen Zustand (§ 2 StVG). Auch nach Ablauf der Sperrfrist wird die Fahrerlaubnis nicht automatisch neu erteilt, sondern muss vom Betroffenen neu beantragt werden. Eine anwaltliche Beratung hilft, schwere Nachteile für den Betroffenen zu vermeiden.

Führerscheinentzug und Sperrfristverkürzung

Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis:

In § 69 a StGB ist geregelt, welche Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für den Fall zu verhängen ist, dass das Gericht die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzieht. Eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ordnet das Gericht zugleich mit seiner Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis im Urteil oder Strafbefehl an. Diese Anordnung beinhaltet das Verbot an die Verwaltungsbehörde, vor Ablauf der verhängten Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Bei der Dauer der Sperrfrist ist zwischen der in § 69 a Abs. 1 S. 1 StGB bestimmten Mindestsperrfrist und dem verkürzten Mindestmaß der Sperre gemäß § 69 a Abs. 4 StGB zu unterscheiden.

Grundsätzlich beträgt gemäß § 69 a Abs. 1 S. 1 StGB das Mindestmaß der Sperre 6 Monate. Gemäß § 69 a Abs. 4 StGB verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam war. Hierbei ist nicht erforderlich, dass der Führerschein aufgrund des Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch sichergestellt werden konnte. In diesem Fall darf gemäß § 69 a Abs. 4 S. 2 StGB die Sperre 3 Monate nicht unterschreiten.

Eine Erhöhung der Sperrfrist regelt § 69 a Abs. 3 StGB für den Fall, dass in den letzten 3 Jahren vor der Tat eine strafgerichtliche Führerscheinsperre angeordnet worden ist. Diese dreijährige Frist beginnt mit der Rechtskraft der Sperrfristanordnung. Gemäß § 69 a Abs. 4 StGB verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam war. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis stehen Verwahrung, Sicherstellung und Beschlagnahme gemäß § 69 a Abs. 6 StGB gleich, nicht aber der tatsächliche Ausschluss vom Kraftfahrzeugverkehr wegen Verhängung einer Freiheitsstrafe. Das Höchstmaß der Sperre beträgt 5 Jahre. Gemäß § 69 a Abs. 1 S. 2 StGB ist eine Sperre auch für immer möglich.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach der gesetzlichen Regelung nicht anzurechnen. Es ist jedoch geboten, die bisherige Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Bemessung der Sperre zu berücksichtigen.

Möglichkeiten zur vorzeitigen Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Eine vorzeitige Aufhebung der Sperre ist gemäß § 69 a Abs. 7 StGB möglich. Hier sind formelle und sachliche Voraussetzungen zu beachten. Eine formelle Voraussetzung besteht darin, dass eine vorzeitige Aufhebung der Sperre nur in Betracht kommt, wenn die Sperre mindestens 3 Monate, im Falle von § 69 a Abs. 3 StGB 1 Jahr gedauert hat. Diese Frist verkürzt sich unter den Voraussetzungen des Abs. 5 S. 2, Abs. 6 um die entsprechende Zeit. Auch kann die Entscheidung nach § 69 a Abs. 7 StGB schon während der Dauer der Mindestsperrfrist für die Zeit nach deren Ablauf ergehen, wenn bereits feststeht, dass der Verurteilte nicht mehr ungeeignet ist.

Es muss Grund zu der Annahme bestehen, dass der Täter im Zeitpunkt der Entscheidung über die Abkürzung der Sperrfrist nicht mehr zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. In Betracht kommt eine Würdigung des Verhaltens des Täters in der Zwischenzeit. Eine Verkürzung der Sperrfrist bei einem Führerscheinentzug zu beantragen, ist bei dem Gericht möglich, welches das Urteil zur Entziehung der Fahrerlaubnis gefällt hat. Wenn Sie einen Antrag zur Sperrfristverkürzung stellen möchten, kann Ihnen ein Anwalt für Verkehrsrecht beratend zur Seite stehen. Durch einen gut begründeten Antrag besteht die Chance, dass Ihr Anwalt für Sie eine Reduzierung der Sperrfrist erwirken kann.

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Bußgeldfall melden

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen erhalten haben, sollten Sie unverzüglich Ihren Anwalt kontaktieren. Häufig sind im Fall einer Verkehrsordnungswidrigkeit Messverfahren bei Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen zu überprüfen, da sich hier bisweilen fehlerhafte Messungen nachweisen lassen. Die dafür erforderliche Einsicht in die Ermittlungsakte, erhält nicht der Betroffene, sondern nur sein Anwalt. Auch wenn Sie aus einem anderen Anlaß einen Bußgeldbescheid erhalten haben können Sie sich gegen diesen zur Wehr setzen.

Häufig gibt es  Verfahrensfehler oder Irrtümer. Manchmal ist der Anspruch auch schon verjährt. Wenden Sie sich für eine ausgiebige rechtliche Prüfung an einen Verkehrsanwalt. Dieser kennt die Fehlerquellen, etwa beim Geschwindigkeitsmessverfahren (Radarfalle), einfachen und qualifizierten Rotlichtverstößen (rote Ampel überfahren) oder Abstandsmessungen (Drängeln).

Aktueller Bußgeldkatalog

Wehrt der Betroffene sich nicht gegen das Bußgeld, kann dies ungewollte Folgen nach sich ziehen. Es droht eine Geldbuße, Punkte und möglicherweise auch ein Fahrververbot. Ein Verkehrsanwalt kann Ihnen unterstützend zur Seite stehen, wenn Ihnen ein Verstoß gegen geltendes Verkehrsrecht vorgeworfen wird und Sie beispielsweise Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen möchten. Wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht fristwahrend eingelegt, so drohen Punkte und ggf. auch ein Fahrverbot.

Die Einteilung der einzelnen Verstöße in die Kategorien von 1 bis 3 Punkten entspricht der Gewichtung der Schwere des Verstoßes nach § 4 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG):

  • 3 Punkte: Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder wenn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde
  • 2 Punkte: Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ohne Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten
  • 1 Punkt:  verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten

Die Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems - FAER - (sog. Flensburger Punkte Kartei) gegenüber Fahrerlaubnisinhabern erfolgen nach einem dreistufigen System.

Der Erhalt von 1 bis 3 Punkten wird lediglich im Register „vorgemerkt“ und führt noch nicht zu einer Maßnahme. Erreicht ein Fahrerlaubnisinhaber jedoch 4 bis 5 Punkte, wird er schriftlich ermahnt (1. Maßnahmenstufe), bei 6 bis 7 Punkten erhält er eine schriftliche Verwarnung (2. Maßnahmenstufe). Beide Maßnahmenstufen enthalten den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden kann, um das Fahrverhalten zu verbessern.

Die Verschärfung des Bußgeldkatalogs seit April 2020 stellt gerade für berufliche Vielfahrer eine existenzielle Bedrohung dar. Wer aber früh genug im noch laufenden Bußgeldverfahren kompetent anwaltlich vertreten wird, hat oft gute Chancen, seinen Führerschein zu retten. Denn jeder verhinderte Punkt sichert Ihre Fahrerlaubnis.  

Vorsicht: Ab 8 Punkten erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis (3. Maßnahmenstufe) wegen Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr nach § 4 Absatz 5 StVG.

Sofern in der Probezeit eine Straßenverkehrsstraftat oder eine eintragungsfähige Ordnungswidrigkeiten begangen werden, wird anwaltliche Hilfe notwendig. In diesen Fällen geht es darum, dass im Fall des Eintritts der Rechtskraft ein Nachschulungskurs (Aufbauseminar) absolviert werden muss. Hier ist das Ziel Ihres Anwaltes, dass keine Punkte in Flensburg eingetragen werden, um so die Teilnahme an einem Aufbauseminar zu vermeiden. Eine  rechtzeitige anwaltliche Beratung hilft auch hier schwere Nachteile für den Betroffenen zu vermeiden.